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Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die ausländische Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen. Arbeitgebende, die solche unselbständig erwerbstätigen Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, diesen die Quellensteuer abzuziehen, unabhängig vom Arbeitsort.

Es sind dies:

  • Jahresaufenthalter
  • vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
  • erwerbstätige Asylanten
  • Kurzaufenthalter
  • Wochenaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland
  • Grenzgänger


Arbeitgebende, die solche Arbeitnehmende beschäftigen, können sich über Tarife und Abrechnungsabläufe beim Kantonalen Steueramt Zürich, Division Quellensteuer, Postfach 8090 Zürich, Tel. 043 259 37 00, E-Mail divq@ksta.zh.ch oder Quellensteuer | Kanton Zürich (zh.ch)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. informieren.

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