AHV - Selbständigkeit
Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen/Agenten und freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die
- unter eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Einzelfall.
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Preis
Zugehörige Objekte
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| Merkblatt_Selbstandigkeit_2021.pdf (PDF, 599 kB) | Download | 1 | Merkblatt_Selbstandigkeit_2021.pdf |
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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