Erneuerungswahl Notarin/Notar für Notariatskreis Dielsdorf für die Amtsdauer 2026-2030: Publikation vorläufiger Wahlvorschlag
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Gestützt auf die Wahlanordnung vom 19. September 2025 ist für die Erneuerungswahl der Notarin/des Notars innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) kann innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 14. November 2025, 13.30 Uhr, der eingereichte Wahlvorschlag geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge bei der Politischen Gemeinde Dielsdorf, Gemeinderat (wahlleitende Behörde), c/o Abteilung Präsidiales und Gesellschaft Dielsdorf (1. OG), Mühlestr. 4, 8157 Dielsdorf, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]). Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und gemäss § 10 des Notariatsgesetzes (LS 242) über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt. Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Formulare für Wahlvorschläge können von der Webseite der Gemeinde Dielsdorf (www.dielsdorf.ch) heruntergeladen, oder bei der Gemeindeverwaltung Dielsdorf, Abteilung Präsidiales und Gesellschaft, bezogen werden. Die wahlleitende Behörde erklärt die bisher vorgeschlagene Person nach Ablauf der siebentägigen Frist als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind diese nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt. Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstr. 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten. Gemeinderat Dielsdorf Wahlleitende Behörde |
Zugehörige Objekte
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| Publikation vorläufiger Wahlvorschlag (PDF, 453.8 kB) | Download | 0 | Publikation vorläufiger Wahlvorschlag |