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Steuerliche Auswirkungen bei Zu- oder Wegzug

Steuerliche Auswirkungen bei Zu- oder Wegzug

Zuzug aus einer schweizerischen Gemeinde
Die Steuerpflicht in der Gemeinde Steinmaur beginnt rückwirkend ab 01.01. des Zuzugsjahres.

Das Steueramt der Gemeinde Steinmaur wird Ihnen für das Zuzugsjahr eine ganze Jahressteuer in Form einer Zahlungsempfehlung in Rechnung stellen.

Die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis für die Steuerperiode des Zuzugsjahres werden Ihnen im darauffolgenden Jahr durch das Steueramt der Gemeinde Steinmaur zugestellt.

Zuzug aus dem Ausland
Die Steuerpflicht im Kanton Zürich beginnt ab dem Zuzugsdatum.

Das Steueramt der Gemeinde Steinmaur wird Ihnen für die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht eine provisorische Rechnung in Form einer Zahlungsempfehlung zustellen.

Ich ziehe von Steinmaur weg
Ich werde dieses Jahr meinen Wohnsitz wechseln. Wird der Steuerbetrag bis zum Wegzugsdatum berechnet oder muss ich die mutmassliche Jahressteuer gemäss zugestellter Zahlungsempfehlung begleichen?

Vorab ist zu klären, wohin der Wegzug erfolgt. Nachfolgend sind die für die Staats- und Gemeindesteuern relevanten Wegzugsfälle aufgeführt:

Wegzug in eine schweizerische Gemeinde
Die Steuerpflicht in der Gemeinde Steinmaur endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres. Bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres und allfällig gutgeschriebene Verrechnungssteuer (Fälligkeiten des Vorjahres) werden Ihnen mit Zins zurückerstattet, sofern für sämtliche Vorperioden die Schlussrechnung erstellt wurde und keine Steuerausstände mehr bestehen.
Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch die Zuzugsgemeinde zugestellt.

Wegzug ins Ausland
Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Gemeinde Steinmaur, und gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Durch eine frühzeitige, direkte Kontaktaufnahme mit dem Steueramt Steinmaur können die steuerlichen Formalitäten auf Sie persönlich abgestimmt und optimiert werden.

Bei Wegzug ins Ausland ist dem Steueramt in jedem Fall ein Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz anzugeben der zur Entgegennahme der weiteren Korrespondenz berechtigt ist. Ein entsprechendes Vollmachtsformular erhalten Sie auf dem Steueramt.

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